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Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, die Kosten eines für den Schulweg genutzten Taxis zu erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Geklagt hatte ein durch seine Eltern vertretenes Kind aus dem Landkreis Trier-Saarburg, das über eine sogenannte Schülerfahrkarte zwischen seinem Wohnort und dem Ort der Grundschule verfügt. Allerdings ist die nächstgelegene Bushaltestelle im Wohnort der Klägerin mehr als 1 km von der Wohnanschrift entfernt. Seit 2021 gibt es für diese Strecke keine Schulbusverbindung mehr. An einem Tag im März 2021 wurde das Kind von seiner Wohnanschrift mit dem Taxi zur Grundschule transportiert. Die
Das VG Trier hat die Klage des Kindes abgewiesen haben. Die Aufgabe der
Zwar befreie das gesetzlich vorgesehene Kostentragungssystem die Eltern in tatsächlicher sowie finanzieller Hinsicht weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zur und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31993
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