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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2022
9 K 391/22.TR -

Klage gegen Einordnung einer Tragetasche als system­beteiligungs­pflichtige Verpackung erfolglos

Fehlende Klagebefugnis aufgrund eigener Rechtsbetroffenheit

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage gegen einen Fest­stellungs­bescheid, mit dem die Beklagte eine Tragetasche als system­beteiligungs­pflichtige Verpackung eingeordnet hat, abgewiesen.

Die Klägerin, eine Firma mit Sitz im Großraum Trier, stellt Verpackungsprodukte aller Art aus Papier und Kunststoff her und vertreibt diese. Zu ihrem Sortiment zählen auch sogenannte Permanenttragetaschen aus recyceltem PET mit zwei Henkelpaaren in verschiedenen Größen, die sie für ihre Kunden mit unterschiedlichen Designs und Aufdrucken versieht. Im Januar 2019 erließ die beklagte Zentrale Stelle und Verpackungsregister, eine mit hoheitlichen Rechten beliehene Stiftung des bürgerlichen Rechts, zu deren Aufgaben insbesondere die Überwachung der Systembeteiligung - die Kosten der Sammlung und Recycling von Verpackungsabfällen sollen fair und transparent auf alle Verpackungshersteller verteilt werden - gehört, auf Antrag einer anderen Firma den streitgegenständlichen Feststellungsbescheid. Dieser betrifft eine nicht von der Klägerin hergestellte und vertriebene Kunststofftasche und wurde auf der Internetseite der Beklagten veröffentlicht. Hierin stellte die Beklagte fest, dass eine Tasche aus Kunststoff mit zwei Henkeln, Zierdruck und einem Markennamen (B/T/H 48cm x 15cm x 38cm) bei Abgabe in einem Bekleidungsgeschäft an einen Kunden eine systembeteiligungspflichtige Verpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes darstelle.

Einordnung einer Tragetasche als systembeteiligungspflichtige Verpackung begehrte

Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Klage zulässig. Es sei damit zu rechnen, dass der streitgegenständliche Feststellungsbescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Einordnung ihrer Produkte haben werde. Ihr müsse es möglich sein, frühzeitig dagegen vorzugehen. Im Übrigen handele es sich bei der Tragetasche nicht um eine Verpackung, sondern um eine Ware, die nicht dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes unterfalle.

Klage wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig

Dies sahen die Richter des VG anders. Die Klage sei bereits unzulässig, da es der Klägerin an der erforderlichen Klagebefugnis, der Verletzung eigener Rechte, fehle. Sie sei nicht Adressatin der angegriffenen Entscheidung. Es reiche nicht aus, dass ihre Produkte mit den im angefochtenen Bescheid genannten im Wesentlichen vergleichbar seien. Die Klägerin werde hierdurch auch nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtschutz beschnitten. Es stehe ihr demnach frei, selbst einen Antrag auf Einordnung ihrer Produkte als nicht systembeteiligungspflichte Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes zu stellen und - je nach Ausgang der Entscheidung - gegen diese den Rechtsweg zu beschreiten. Da die Klage bereits unzulässig sei, sei über die Frage, ob die Tragetasche in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes falle, nicht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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