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Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid von Schülerbeförderungskosten des Eifelkreises Bitburg-Prüm abgewiesen.
Der im Verfahren beklagte Eifelkreis hatte für den Sohn der Klägerin, der eine Realschule plus in Bitburg besucht, die
Daraufhin forderte der Beklagte die für den o.g. Zeitraum erstatteten Kosten in Höhe von etwa 980 € von der Klägerin zurück und führte begründend aus, der Sohn der Klägerin sei mit Hauptwohnung in Bitburg gemeldet; für diesen Schulweg habe der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Übernahme von
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die erfolgte Bewilligung der Beförderungskosten sei rechtswidrig gewesen und habe deshalb zurückgefordert werden können. Für die Frage, was nächstgelegene Wohnung im Sinne des Schülerbeförderungskostenrechts sei, sei ausschlaggebend auf den melderechtlichen
Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trie, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30363
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