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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.06.2021
9 K 173/21.TR -

Genehmigung zu Kernbohrungen in der Nähe des Gipsbergwerks Ralingen

VG Trier weist Klage ab

Das VG hat die Klage der Betreiberin des Gipsbergwerks Ralingen gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von drei Kernbohrungen in räumlicher Nähe des Gipsbergwerks abgelehnt. Auch ein entsprechender Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin betreibt auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Ralingen ein Bergwerk zur untertägigen Gewinnung von Gips- und Anhydritgestein. Zur Erweiterung des Abbaugebietes hat das Landesamt für Geologie und Bergbau - LGB - im Jahr 2017 einen von der Klägerin eingereichten Rahmenbetriebsplan (welcher die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Bergbauvorhabens feststellt) zugelassen, gegen den die Ortsgemeinde Ralingen erfolglos geklagt hatte. Die Beigeladene beabsichtigt, fünf Windenergieanlagen nördlich von Ralingen zu errichten - drei innerhalb der Fläche des Rahmenbetriebsplans und hiervon eine in geringer Entfernung zu Eigentumsflächen der Klägerin. Im Vorfeld wurde in einer Besprechung, an der u. a. die Klägerin, die Beigeladene und das LGB teilnahmen, vereinbart, dass je geplantem Windenergieanlagen-Standort mindestens eine Kernbohrung durchgeführt werden solle, um die grundlegende Bebaubarkeit des Gebietes mit Windenergieanlagen zu klären. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. August 2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis nach Maßgabe diverser Nebenbestimmungen, welche nachfolgend durch einen Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2020 weiter konkretisiert wurden.

Klägerin: Schutzwürdige Interessen an Rohstoffgewinnung und Rekultivierungen durch Bohrungen in gravierender Weise betroffen

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, durch die Bohrungen seien ihre schutzwürdigen Interessen an der Rohstoffgewinnung und Rekultivierungen im Rahmen ihres bergbaulichen Betriebs in gravierender Weise betroffen, da zu erwarten sei, dass bei den Bohrarbeiten Wässer und gegebenenfalls technische Fluide in die Gips- und Anhydrit-führenden Schichten eindringen und diese gelöst würde.

VG: Kein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot

Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung führten es aus, ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht feststellbar, denn die Beklagte habe die Interessen der Klägerin an einem Abbau von Gips und Anhydrit - auf die auch im Bereich des wirksamen Rahmenbetriebsplans Rücksicht zu nehmen sei - jedenfalls nicht in rücksichtsloser Weise außer Acht gelassen.

Keine Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin

Zwar gingen die zugelassenen Bohrungen grundsätzlich mit der Gefahr von Wasserzutritten in die Sulfatlagerstätte und damit einer Gefahr für die bergbauliche Gewinnung einher. Indes habe der Beklagte verfahrensrechtlich durch die Einbindung der Klägerin in die vorangegangenen Besprechungen eine Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichergestellt. In der Sache seien die bestehenden Risiken für den Gips- und Anhydritabbau der Klägerin durch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis auf ein vertretbares Maß minimiert worden. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ihrer Interessen sei daher nicht feststellbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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