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Das VG hat die Klage der Betreiberin des Gipsbergwerks Ralingen gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von drei Kernbohrungen in räumlicher Nähe des Gipsbergwerks abgelehnt. Auch ein entsprechender Eilantrag blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin betreibt auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Ralingen ein
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, durch die Bohrungen seien ihre schutzwürdigen Interessen an der Rohstoffgewinnung und Rekultivierungen im Rahmen ihres bergbaulichen Betriebs in gravierender Weise betroffen, da zu erwarten sei, dass bei den Bohrarbeiten Wässer und gegebenenfalls technische Fluide in die Gips- und Anhydrit-führenden Schichten eindringen und diese gelöst würde.
Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung führten es aus, ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot sei nicht feststellbar, denn die Beklagte habe die Interessen der Klägerin an einem Abbau von Gips und Anhydrit - auf die auch im Bereich des wirksamen Rahmenbetriebsplans Rücksicht zu nehmen sei - jedenfalls nicht in rücksichtsloser Weise außer Acht gelassen.
Zwar gingen die zugelassenen Bohrungen grundsätzlich mit der Gefahr von Wasserzutritten in die Sulfatlagerstätte und damit einer Gefahr für die bergbauliche Gewinnung einher. Indes habe der Beklagte verfahrensrechtlich durch die Einbindung der Klägerin in die vorangegangenen Besprechungen eine Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichergestellt. In der Sache seien die bestehenden Risiken für den Gips- und Anhydritabbau der Klägerin durch die zahlreichen Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis auf ein vertretbares Maß minimiert worden. Eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung ihrer Interessen sei daher nicht feststellbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30448
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