wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.03.2024
8 L 540/24.TR -

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 01.07.2024
8 L 1645/24.TR -

American Bully: gefährlicher Hund i.S.d. betreffenden Landesgesetzes

American Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund

Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i.S.d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u.a. die Abgabe des Hundes anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren entschieden.

Die Antragstellerin der Eilverfahren hatte einen jungen American Bully ohne die erforderliche Erlaubnis angeschafft. Nach Kenntniserlangung ordnete die zuständige Verbandsgemeinde Hermeskeil im Dezember 2023 zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim/eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Gegen diese Anordnung hat die Antragstellerin in einem ersten Verfahren erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nachgesucht (Verfahren 8 L 540/24.TR). Im Januar 2024 erfolgte daraufhin die Sicherstellung und Verbringung des Hundes in eine geeignete Einrichtung. Im April 2024 ordnete die zuständige Behörde sodann die (rechtlich sogenannte) "Verwertung" des Hundes an, wonach die Überlassung des Hundes an die Einrichtung zur Vermittlung und notwendige veterinärmedizinische Behandlungen, u.a. die Unfruchtbarmachung, verfügt wurden. Auch gegen diese Verfügung suchte die Antragstellerin erfolglos um Eilrechtsschutz nach (Verfahren 8 L 1645/24.TR) und machte zur Begründung - wie bereits im zuvor genannten Eilrechtsschutzverfahren - im Wesentlichen geltend, die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund i.S.d. Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.

Richter: American Bully stammt maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und gilt daher als gefährlicher Hund

Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen sog. American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club - UKC - als eigenständige Rasse anerkannt sei und der sich laut der Rassestandards der UKC aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.

Gericht: Erforderliche Erlaubnis für Haltung eines gefährlichen Hunde wurde nicht eingeholt

Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Trier_8-L-54024TRVG-Trier_8-L-164524TR_American-Bully-gefaehrlicher-Hund-iSd-betreffenden-Landesgesetzes~N34312

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 34312 Dokument-Nr. 34312

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.