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Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 30. August 2021 den Eilantrag eines Tier- und Naturschutzvereins gegen ein Sammlungsverbot abgelehnt.
Der Antragsgegner, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, hat in der Vergangenheit gegenüber dem Antragsteller, einem eingetragenen Verein, der sich nach der Vereinssatzung der Förderung des Tier- und Naturschutzes widmet, ein
Das Gericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das
Die Reduzierung der Rücklage in der Größenordnung vergleichsweise weniger hunderttausend Euro für tatsächlich laufende Vereinstätigkeit in den vergangenen zehn Jahren könne diese Zweifel nicht beseitigen. Auch die Einrichtung einer Stiftung und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung mit einen Grundstock- bzw. Kapitalvermögen stelle keine zweckentsprechende Verwendung dar, da eine Stiftungsgründung letztendlich eine reine Vermögensumschichtung darstelle. Insgesamt sei es dem Antragsteller nicht gelungen, dazulegen, dass er die Rücklage in den kommenden Jahren nachhaltig zweckentsprechend verwenden werde, sodass es bei den sammlungsrechtlichen Zweifeln bleibe. Mit Blick auf das Regelungsziel des Sammlungsgesetzes, sowohl das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spendenbereitschaft aufrechtzuhalten, als auch andere Veranstalter von Sammlungen zu schützen, sei das Eingreifen des Antragsgegners auch geboten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 30776
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