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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein generelles Tierhalteverbot gegen einen Tierhalter, der wiederholt gegen Tierhalterpflichten verstoßen hatte und bei dem erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestehen, nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hielt ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony. Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich hatte am 21. Februar 2013 ein vollständiges Tierhaltungsverbotes gegen den Mann erlassen. Diesem Verbot waren mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen vorangegangen, bei denen seit dem Jahr 2012 wiederholt Verstöße gegen Tierhalterpflichten beanstandet wurden. So sei u. a. die Bereitstellung eines trockenen Unterstandes nicht gewährleistet und die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter mangelhaft gewesen. Auch sei der Unterstand nicht regelmäßig gesäubert worden und den Tieren habe kein hinreichender Auslauf zur Verfügung gestanden. Einen Antrag des Klägers vom 20. Dezember 2018 auf Aufhebung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes und Rückbringung der Tiere, welche ihm im Jahr 2013 weggenommen worden waren, lehnte der Beklagte ab.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergestattung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28397
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