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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Firma des Getränkehandels auf Gewährung von Corona-Soforthilfen für die Monate November und Dezember 2020 (sog. "November-" und "Dezemberhilfe") abgewiesen.
Die Klägerin stellte im Dezember 2020 bzw. Januar 2021 einen Antrag auf Gewährung der "Novemberhilfe" bzw. "Dezemberhilfe". In der Folge gewährte die Beklagte Abschlagszahlungen i.H.v. insg. ca. 58.000 €. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Anträge und der endgültigen Festsetzung in entsprechenden Schlussbescheiden. Zugleich wurde auf eine gegebenenfalls eintretende Erstattungspflicht bei Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung hingewiesen. Nach vollständiger Prüfung der Antragsunterlagen lehnte die Beklagte alsdann im März 2021 die begehrte "Novemberhilfe" und im April 2021 die "Dezemberhilfe" ab und forderte die ausgezahlten Beträge zurück.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, sie erziele über 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den
Dies sah das VG anders. Bei den Corona Soforthilfen handele es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt würden. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendungen begründe, existiere nicht. Die Zuwendung erfolge alleine auf Grundlage der o.g. einschlägigen Verwaltungsvorschrift und stehe im Ermessen der zuständigen Behörde, welches gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei.
Ein Rechtsanspruch ergebe sich danach nur ausnahmsweise aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und der sog. Selbstbindung der Verwaltung, wenn die in den Verwaltungsvorschriften dargelegten Fördervoraussetzungen vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv beschieden würden. Nach diesen Maßstäben stehe der Klägerin kein Anspruch auf die begehrte
Die Beklagte praktiziere bei der Betrachtung des Kundenstamms eine branchenbezogene Vorgehensweise, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Ausschlaggebend sei dabei, dass die Branche, denen die Kunden angehörten, von Corona-bedingten Schließungen direkt betroffen und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Kunden untersagt worden seien. Dies sei bei einem Teil des von der Klägerin angegebenen Kundenstamms jedoch nicht der Fall, sodass die Beklagte die entsprechenden Umsatzverluste zu Recht nicht berücksichtigt habe. Die
Die Rückforderung der ausgezahlten Hilfen sei vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf entgegenstehenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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