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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Insolvenzverwalters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wiederaufbauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen.
Infolge der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 wurde die Betriebsstätte der Eisengießerei stark beschädigt, woraufhin das Unternehmen im April 2022 bei der beklagten Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Gewährung einer Billigkeitsleistung (Wiederaufbauhilfe) beantragte. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen des Unternehmens das
Das sah das VG anders. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheides noch auf die Auszahlung weiterer Fördermittel. Nach den maßgeblichen Vorschriften könne - wie hier - ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Das sei hier der Fall. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33467
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