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Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm verpflichtet, einem Kläger eine Genehmigung zur Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der Hofkapelle auf seinem Grundstück zu erteilen.
Der Beklagte hat das Begehren mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Totenruhe könne nur bei besonders atypischen Gegebenheiten oder Härtefällen die Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz erlaubt werden. Das sei hier nicht der Fall. Der Wunsch, in der eigenen Hofkapelle beigesetzt zu werden, stelle keinen ausreichenden Grund dar. Die unter anderem vom Kläger geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Grabpflege beträfen viele Verstorbene und könnten daher nicht zur Annahme eines Einzelfalles führen.
Dem schlossen sich die Richter nicht an und verpflichteten den Beklagten zur Erteilung der begehrten
Des Weiteren seien weder Beeinträchtigungen der Totenruhe noch gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit zu erwarten. Ferner bestehe im Falle des Klägers auch ein berechtigtes Interesse an der Anlegung eines privaten Bestattungsplatzes. Denn der Kläger verfüge mit seiner Hofkapelle über einen Ort, der für eine Urnenbeisetzung besonders geeignet sei und dort könne die Beisetzung in angemessener und pietätvoller Weise durchgeführt werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31652
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