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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 19.01.2021
7 K 3207/20.TR -

Entscheidung im Streit um Sitzungsausschluss in Lampaden

Verwaltungsgericht Trier zur Rechtmäßigkeit von Sitzungs­ausschlüssen im Gemeinderat

Das Verwaltungsgericht hat einer Klage von vier Mitgliedern der CDU-Fraktion im Ortsgemeinderat Lampaden gegen ihren Ausschluss aus den Gemeinderats­sitzungen am 10. September 2020 und 15. Oktober 2020 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Ausschluss aus der Sitzung vom 15. Oktober 2020 rechtswidrig war.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der beklagte Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Lampaden zur Klärung der Frage, ob ein ehemaliges Mitglied der CDU-Fraktion rechtmäßig in den Gemeinderat gewählt worden sei, Klage erhoben hatte, kam es in der Sitzung des Ortsgemeinderates Lampaden am 10. September 2020 zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit der Kläger bei der Entscheidung über eine Klagerücknahme oder die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte hielt die Kläger für befangen. Um den insoweit aus seiner Sicht hinsichtlich der Befangenheit vorliegenden Zweifelsfall in Abwesenheit der Kläger zu klären, forderte er diese wiederholt auf, den Sitzungsraum zu verlassen. Da die Kläger sich weigerten, dieser Aufforderung nachzukommen, erließ der Beklagte in der Folge drei Ordnungsrufe und schloss die Kläger sodann von dieser und der nächsten Sitzung aus. Da sie den Sitzungsraum auch danach nicht verließen, war er ferner der Auffassung, sie seien kraft Gesetzes von den nächsten drei Sitzungen ausgeschlossen. Ein auf die Teilnahme der Kläger an der übernächsten Sitzung am 22. Oktober 2020 gerichteter Eilantrag hatte Erfolg.

Ausschluss aufgrund von Verstoß gegen Geschäftsordnung rechtmäßig

Die Richter gaben der auf die Klärung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von den Sitzungen am 10. September 2020 und 15. Oktober 2020 gerichteten Klage teilweise statt. Der Ausschluss der Kläger aus der Sitzung am 10. September 2020 sei rechtmäßig gewesen, da sie sich unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Gemeinderates geweigert hätten, den Sitzungsraum zu verlassen, damit in ihrer Abwesenheit über ihre Befangenheit entschieden werden könne. Diese Vorgehensweise sei erforderlich gewesen, da insoweit ein Zweifelsfall vorgelegen habe. Dies sei bereits der Fall, wenn subjektiv unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Befangenheit vorlägen. Auch sei das Vorgehen des Beklagten nicht offensichtlich willkürlich gewesen, da er den Zweifelsfall nicht bar jedweder Anhaltspunkte willkürlich "ins Blaue hinein" konstruiert, sondern seine Rechtsauffassung zumindest mit im Ansatzpunkt aus Sicht eines juristischen Laien nicht völlig abwegigen Tatsachen untermauert und sich hierbei auf die rechtliche Auffassung seines Rechtsbeistandes berufen habe. Unschädlich sei, dass bereits gegenteilige Stellungnahmen, u. a. der Aufsichtsbehörde, vorgelegen hätten, denn die originäre Entscheidungskompetenz bezüglich der Befangenheit liege aufgrund des kommunalen Selbstverwaltungsrechts beim Gemeinderat.

Ausschluss aus mehreren Sitzungen nur in schweren Fällen

Allerdings sei der Ausschluss aus der nächsten Sitzung vom 15. Oktober 2020 rechtswidrig gewesen. Dies folge bereits aus formellen Gründen, da er zeitlich vor dem Ausschluss aus der laufenden Sitzung ausgesprochen worden sei. Zudem sei ein Ausschluss aus mehreren Sitzungen nur in besonders schweren Fällen möglich, wozu der vorliegende nicht zähle, da sich das störende Verhalten der Kläger auf einen einzigen Tagesordnungspunkt bezogen habe und nicht erkennbar gewesen sei, dass sie die Absicht gehabt hätten, Aufforderungen des Beklagten künftig generell keine Folge mehr zu leisten. Im Übrigen sei der Ausschluss aus der Sitzung vom 15. Oktober 2020 jedenfalls unverhältnismäßig gewesen, da hierdurch nahezu eine gesamte Fraktion an der Ausübung ihres Mitbestimmungsrechts gehindert und damit auf die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat Einfluss genommen worden sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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