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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Gymnasiallehrers aus dem Großraum Trier, mit der er sich gegen die Beaufsichtigung und Anleitung der von den Schülern durchgeführten sogenannten Corona-Selbsttests wendet, abgewiesen.
Mit Blick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie haben die rheinland-pfälzische Landesregierung und das Ministerium für Bildung im Frühjahr 2021 Regelungen zur Testung von Schülern auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 erlassen. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium im April 2021 ein Testkonzept zum "Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz" an alle Schulleiter,
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger im Oktober 2021 Klage erhoben und macht im Wesentlichen geltend, er stelle die Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage, habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers. Außerdem bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, was bei ihm als Risikopatienten besonders zum Tragen komme. Das beklagte Land als Dienstherr ist hingegen der Ansicht, der Kläger könne die angegriffene Weisung mangels Rechtschutzbedürfnis nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen, sondern sei auf eine - hier bereits negativ abgeschlossene - innerdienstliche Remonstration zu verweisen. Jedenfalls sei die Weisung rechtmäßig.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Klage sei zulässig. Auch wenn für innerdienstliche Weisungen grundsätzlich ein Remonstrationsverfahren vorgesehen sei, schließe dies eine verwaltungsgerichtliche Klage des Beamten nicht aus. Da eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttestung der
Die Beaufsichtigung überschreite die Grenzen einer zulässigen Aufgabenzuteilung auch nicht deshalb, weil hierbei vom Kläger die Durchführung eines medizinisch-diagnostischen Verfahrens verlangt würde. Aus dem Testkonzept ergebe sich eindeutig, dass die
Des Weiteren sei das beklagte Land seiner gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgepflicht gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Das verbleibende (Rest-)Risiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der von ihm beaufsichtigten Selbsttestungen und einer anschließenden Erkrankung an COVID-19 sei dem Kläger zuzumuten, weil es nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinausgehe. Eine behauptete Risikoerkrankung habe der Kläger mit dem vorgelegten inhaltsarmen Attest nicht hinreichend belegt.
Das VG teile auch nicht die datenschutzrechtlichen Bedenken des Klägers. Ihm sei es verwehrt, die - vermeintlichen - Rechte der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31437
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