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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen.
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis Mitte 2024 im Dienst der beklagten Stadt und war bei der Berufsfeuerwehr tätig. Nach der
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Anfang 2024 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung des Einsatzes anlässlich der
Das sahen die Richter der 7. Kammer anders und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Einsatz des Klägers im Zusammenhang mit der
Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche "wesentlich mitwirkende Teilursache" für die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Klägers gewesen, was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen der schriftlichen Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung feststehe. Der Dienstherr solle nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamtentätigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegenheitsursachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre.
Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Das sei hier anzunehmen. Im Falle des Klägers sei im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung davon auszugehen, dass wegen dessen psychischer Vorbelastung aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt hätte. Der Einsatz nach der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34313
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