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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2017
7 K 11815/17.TR -

Beamten steht nach Unfall mit privatem KFZ bei Dienstfahrt kein Anspruch auf Schadensersatz für Höherstufung der Beiträge für Kfz-Haft­pflicht­versicherung zu

Gemäß beamtenrechtlichen Regelungen sind nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen

Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haft­pflicht­versicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadens­ersatz­anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten Pkw aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden, welche die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte. Infolgedessen wurden die Versicherungsbeiträge des Klägers künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft. Auf Antrag des Klägers lehnte der Beklagte es ab, hierfür Schadensersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Mann daher Klage.

Schadensersatzverpflichtung nicht aus allgemeiner Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleitbar

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage mit der Begründung ab, dass aus den beamtenrechtlichen Regelungen nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen seien. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfüge. Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadensersatzverpflichtung herleiten, da die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten Pkw einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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