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Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten Pkw aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden, welche die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte. Infolgedessen wurden die Versicherungsbeiträge des Klägers künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft. Auf Antrag des Klägers lehnte der Beklagte es ab, hierfür
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage mit der Begründung ab, dass aus den beamtenrechtlichen Regelungen nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen seien. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 25369
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