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Eine Ordnungsverfügung, die die Tätigkeit als Vermittler privater Sportwetten (Glücksspielen) untersagt, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht zu beanstanden, denn weder die Antragstellerin noch der in Österreich ansässige Veranstalter der Sportwetten verfügen über eine nach rheinland-pfälzischem Landesrecht i.V.m. Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland erforderlichen Konzession. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Diese fehlende rheinland-pfälzische Konzession könne auch nicht durch eine etwaig vorhandene österreichische Lizenz ersetzt werden, da diese allein für Österreich Geltung haben könne. Auch sehe das Gemeinschaftsrecht eine Befreiung von dieser grundsätzlich erforderlichen Erlaubnispflicht nicht vor. Des Weiteren führten die Richter aus, bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das nach rheinland-pfälzischem Landesrecht vorgesehene Konzessionserfordernis gegen nationales Recht verstoße oder mit Europarecht unvereinbar sei. Dabei sei zunächst zu beachten, dass, anders als in anderen Bundesländern, in Rheinland-Pfalz kein staatliches Monopol im Bereich des Glücksspielangebotes bestehe. Vielmehr eröffne das Landesrecht ausdrücklich die Konzessionsvergabe an private Anbieter. So sei auch der derzeit einzige Konzessionsinhaber, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, ein privates Unternehmen. Dass bisher keine weiteren Konzessionen erteilt worden seien, ändere an der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit einer weiteren Konzessionsvergabe nichts. Gleiches gelte für die Vereinbarkeit der landesrechtlichen Vorschriften mit Europarecht.
Letztlich überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung auch deshalb, weil von solchen Glücksspielen ein erhebliches Suchtpotential ausgehe und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel darstelle. Vor diesem Hintergrund habe das rheinland-pfälzische Finanzministerium dem derzeitigen Konzessionsinhaber auch nachträglich Beschränkungen und Auflagen hinsichtlich der Ausgestaltung des Wettangebotes, der Einschränkung der Werbung sowie hinsichtlich der Maßnahmen zur Suchtprävention auferlegt. Diese Beschränkungen würden jedoch durch eine unbeschränkte Tätigkeit nicht konzessionierten Mitveranstalter unterlaufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/06 des VG Trier vom 27.06.2006
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Dokument-Nr. 2598
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