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Das Verwaltungsgericht Trier hat einem Eilantrag, der die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Trierer Innenstadt zum Gegenstand hat, stattgegeben.
Die Stadt Trier hat mit - zunächst bis zum 30.11.2020 geltender - Allgemeinverfügung für die gesamte Fußgängerzone, sowie einige angrenzende Bereiche der Trierer Innenstadt, ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und gerichtlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt, wobei sie zur Begründung ihres Begehrens verfassungsrechtliche Bedenken bereits am Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage geltend machte, sowie eine unangemessene Einschränkung ihrer grundgesetzlich verbürgten allgemeinen Handlungsfreiheit rügte.
Das VG gab der Antragstellerin im Ergebnis recht. Die von der Antragsgegnerin angeordnete
Vielmehr habe die Antragsgegnerin sich in rechtlich nicht zu vertretender Weise auf lediglich allgemein gehaltene Begründungen zurückgezogen, indem z.B. pauschal geltend gemacht werde, die Innenstadt sei historisch geprägt durch enge Straßenzüge und gleichzeitig hohes Besucheraufkommen und es könne etwa auch im Bereich vor Schaufenstern zur Nichteinhaltung des Mindestabstands kommen. Angesichts des Fehlens hinreichend konkreter Erkenntnisse zu dem Risiko einer Infektion gerade innerhalb des Geltungsbereichs der angeordneten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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