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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 11.09.2014
6 L 1605/14.TR -

Aufsprühen eines Namens auf Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar

Zuständige Behörde kann bei fehlender Genehmigung Beseitigung der Beschriftung verlangen

Das Aufsprühen eines Namens auf der Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Liegt eine Erlaubnis nicht vor, kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Schriftzugs verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Oberbürgermeisterwahl brachte eine Partei den Namen ihres Kandidaten mit Sprühkreide an verschiedenen Stellen in der Stadt auf öffentliche Verkehrsflächen, wie zum Beispiel Fußgängerzonen. Die Beschriftungen hatten eine Größe von DIN A3. Die zuständige Behörde hielt die Beschriftungen für erlaubnispflichtig und verlangte daher aufgrund der fehlenden Erlaubnis die Beseitigung der Beschriftungen. Die Partei war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam.

Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung

Das Verwaltungsgericht Trier entschied gegen die Partei. Die Anordnung zur Beseitigung des mit Sprühkreide aufgebrachten Namenszugs des Kandidaten zur Oberbürgermeisterwahl sei gemäß § 41 Abs. 8 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz unrechtmäßig. Denn die aufgebrachten Beschriftungen stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Zwar unterfalle der Straßenwahlkampf dem Schutzbereich des Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes. Das entbinde die Parteien aber nicht vom Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für solche Wahlkampfaktivitäten, die über den Gemeingebrauch hinausgehen.

Aufsprühen eines Namens auf Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar

Die Beschriftungen haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Gemeingebrauch dargestellt. Dies hätte vorausgesetzt, dass der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung stattfinde. Die Widmung umfasse neben der Nutzung der Straße zum Zwecke der Ortsveränderung auch den sogenannten kommunikativen Verkehr, der auf Begegnungen und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet sei. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen. Die aufgebrachten Schriftzüge dienen zwar der Kommunikation mit vorübergehenden Passanten, da sie auf den Kandidaten für das Amt des Oberbürgermeisters aufmerksam machen sollen. Bei dieser Art von Straßenbenutzung handele es sich aber nicht um Verkehr, also um die Inanspruchnahme der Straßen zum Zwecke der Fortbewegung oder zumindest des Aufenthalts von Personen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (vt/rb)

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