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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass einem Abiturient keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Abiturnote zusteht. Das Gericht erklärte die angewendete Berechnungsformel für rechtmäßig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hat im Frühjahr die Abiturprüfung mit der Gesamtnote 1,6 abgeschlossen. Gegen dieses Zeugnis erhob er nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchverfahren Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier. Das Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 6. Juni 6 den zuvor begehrten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes abgelehnt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Note rechtswidrig sei. Obwohl er keine freiwillige Facharbeit geschrieben habe, sei die von ihm im "Qualifikationsbereich" erreichte Gesamtpunktzahl durch 44 geteilt worden, obwohl er nur 43 Einzelleistungen eingebracht habe. Das habe zur Folge, dass sich die Nichterbringung einer freiwilligen Leistung für ihn rechnerisch nachteilig niedergeschlagen habe.
Die Richter des Verwaltungsgerichts Trier entschieden, dass die Note im Abiturzeugnis in zulässiger Weise berechnet worden sei. Die angegriffene Regelung in der Abiturprüfungsordnung sei nicht zu beanstanden. Ein Schüler, der keine Facharbeit erstellt habe, erhalte in der Qualifikationsphase auch insoweit keine Punkte. Dadurch, dass die zusätzliche Leistung einer freiwilligen Facharbeit in Form von zusätzlichen Punkten auch belohnt werden sollte, während es sich für diejenigen, die zeitaufwendige Erstellung einer zusätzlichen Arbeit scheuten, neutral auswirke , liege eine bewusste Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte vor. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes sei daher nicht erkennbar. Auch die angewendete Berechnungsformel sei rechtmäßig und insbesondere, als mathematische Berechnungsformel, nicht auslegungsfähig.
Selbst für den Fall, dass man von einer Gesamtnichtigkeit der im Streit stehenden Abiturprüfungsordnung ausgehen wollte und daher die vorherige Prüfungsordnung anzuwenden sei, könne der Kläger ohne Facharbeit keinen bessere Abiturdurchschnitt erzielen, da er auch nach der vorherigen Prüfungsordnung einen Notendurchschnitt von 1,6 erzielt hätte. Im Fall des Klägers habe sich die Änderung daher nicht ausgewirkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 18793
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