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Das Verwaltungsgericht Trier hat erneut entschieden, dass Lebensmittel mit cannabinoidhaltigen Extrakten ohne vorherige Zulassung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Die Klägerin, eine Firma aus dem Raum Trier-Saarburg, vertreibt unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, die sie auch im Internet zum Kauf anbietet. In ihrem Sortiment befinden sich unter anderem Produkte, die das Cannabinoid
Dem schlossen sich die Richter des VG Trier nicht an und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte verstoße gegen die maßgeblichen Vorschriften der europäischen Novel-Food-Verordnung. Danach dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige
Für die Beurteilung der Neuartigkeit eines Produkts sei maßgeblich auf das konkret zu beurteilende
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31918
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