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Das Verwaltungsgericht Trier hat festgestellt, dass die in einer Allgemeinverfügung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie getroffene Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung rechtswidrig gewesen ist.
Nachdem Anfang April 2021 die sog. 7-Tage-Inzidenz an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschritten hatte, wies das zuständige Ministerium den beklagten Landkreis an, eine
In einer Pressemitteilung teilte die Kreisverwaltung mit, der Landrat halte insbesondere die Ausgangsbeschränkung für nicht geeignet, Infektionsherde einzudämmen. Der damalige Landrat und seine Ehefrau, die Kläger des vorliegenden Verfahrens, stellten beim Verwaltungsgericht zunächst einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der indes erfolglos geblieben und mit Beschluss vom 9.4.2021 abgelehnt worden ist. Im Anschluss hieran haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, sie hätten ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch die
Das VG sieht die Klage als zulässig und begründet an. Die Bekämpfung der Covid-19- Pandemie sei stets von kurzfristigen Reaktionen auf eine sich dynamisch verändernde Ausgangslage geprägt. Von daher handele es sich bei der strittigen
Die strittige
Ein solcher Ausnahmefall habe hier zumindest deshalb vorgelegen, da sich das Infektionsgeschehen auf die am südöstlichen Rand des Kreisgebietes gelegene Verbandsgemeinde Speicher konzentriert habe. In den drei nicht an diese grenzenden Verbandsgemeinden sei die 7-Tage-Inzidenz bis zum Erlass der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31053
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