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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 24.07.2014
5 L 1239/14.TR -

Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden

Widerspruch gegen bauaufsichtliche Verfügung erfolgreich

Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als 10 Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschildes in der Innenstadt Triers. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im vorliegenden Fall erhielt die Antragstellerin seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung mit dem Inhalt, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen. Diese legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und stellte bei dem Verwaltungsgericht Trier den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Schild stellt keine Gefahr für Fußgänger dar

Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als 10 Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraumes der Existenz des Schildes nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online

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