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Die geplante Errichtung eines Saunaclubs, zu dem mehrere Zimmer gehören, in denen sich Gäste aufhalten dürfen, ist auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes in Masholder bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier 2008 entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage des Betreibers des geplanten Clubs auf Erteilung eines Bauvorbescheides zugrunde. Zu der Clubanlage sollten eine Wellnessanlage mit Sauna, Whirlpools und Solarien sowie mehrere Zimmer gehören, in denen sich Gäste aufhalten dürfen, wobei es diesbezüglich in der Bauvoranfrage heißt, der Betreiber des Clubs solle an etwaigen Absprachen von Gästen im Hinblick auf die Erbringung sexueller Dienstleistungen finanziell nicht beteiligt sein. Weibliche Gäste würden nur akzeptiert, wenn sie als selbständige Gewerbetreibende beim Finanzamt angemeldet seien oder sich dem „Düsseldorfer Modell" angeschlossen hätten und ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Vergnügungssteuer nachkämen. Mit der Begründung, die vorgesehene Nutzung als bordellähnlicher Betrieb verstoße gegen die Festsetzungen des in diesem Bereich bestehenden Bebauungsplanes, lehnte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Erteilung des Bauvorbescheides ab.
Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer.
Aufgrund der in der Bauvoranfrage gemachten Angaben stelle der geplante Club einen bordellähnlichen Betrieb dar, der zwar grundsätzlich unter den Begriff der „Gewerbegebiete aller Art", die in einem Gewerbebiet nach der BauNVO allgemein zulässig seien, falle. Für den Bereich des Bebauungsplans „Shelter-Bereich A" habe der im Verfahren beigeladene Zweckverband
In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass der Ausschluss von Bordellbetrieben im Hinblick auf einen von ihnen ausgelösten sog. „Trading-Down-Effekt", der die Entstehung und Erhaltung einer hochwertigen Gebietsstruktur mit vorwiegend produzierendem und verarbeitendem Gewerbe gefährde, zulässig sein könne. Der städtebaulich unerwünschte Effekt werde nämlich u.a. durch eine Konkurrenzsituation zwischen den auszuschließenden Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen" Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst, weil der Wettbewerb um Grundstücke und Immobilien zwischen Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft führe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/08 des VG Trier vom 03.03.2008
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Dokument-Nr. 5718
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