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Die Handwerkskammer ist nicht verpflichtet, eine beschlossene Satzung einer in Gründung befindlichen Bestatterinnung zu genehmigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung ab.
Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte.
Ferner seien im Bereich der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier
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Dokument-Nr. 9816
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