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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.06.2010
5 K 74/10.TR -

VG Trier: Keine eigene Innung für Bestatter

Bereits bestehende Fachgruppen in Tischler- und Schreinerinnungen stehen Genehmigung eigener Bestatterinnung entgegen

Die Handwerkskammer ist nicht verpflichtet, eine beschlossene Satzung einer in Gründung befindlichen Bestatterinnung zu genehmigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung ab.

Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte.

Gründung einer eigenen Innung nur nach Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter möglich

Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler/Schreinerinnungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestattergewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler/Schreinerinnungen zwei Innungen für das Bestattergewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerksordnung untersagten. Solange die Innungsmitglieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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