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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2017
5 K 7241/17.TR; 5 K 6849/17.TR -

Nachbarklage gegen Erweiterung eines "Milchhofs" erfolglos

VG Trier erklärt Klagen wegen verspäteten Widerspruchs für unzulässig

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klagen zweier Grundstücks­eigentümer von im Bebauungsplangebiet "Gerolstein-Nord" gelegenen Wohnhaus­grundstücken gegen eine der Firma "Milchhof Reginenhof" erteilte Baugenehmigung - u.a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters - abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass das erforderliche Widers­pruchs­verfahren von den Klägern nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die entsprechende Baugenehmigung war im März 2012 erteilt worden; im September 2013 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Im November 2015 haben die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die erhebliche Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes zu unerträglichen Geruchsbelästigungen führe.

Einlegen des Widerspruchs erfolgte deutlich zu spät

Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass die Klagen bereits unzulässig seien, da die Kläger das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem - wie vorliegend geschehen - eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch alleine wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar von der Erteilung der Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen sei. Vorliegend hätten die Kläger bereits während der mehr als einjährigen Bauphase, bei der es zur Aufstellung mehrerer Baukräne gekommen und in deren Verlauf insgesamt 40.000 m³ Erdreich bewegt und zum Teil durch Baufahrzeuge abtransportiert worden sei, erkennen können, dass im Bereich des Milchhofs genehmigungspflichtige Arbeiten durchgeführt werden. Selbst nach Fertigstellung des Bauvorhabens im September 2013 hätten die Kläger noch mehr als zwei Jahre bis zur Widerspruchseinlegung verstreichen lassen. Damit sei ihre Widerspruchseinlegung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als verspätet anzusehen. Nachdem es zudem bereits im August 2014 zu einer Unterschriftensammlung gegen die von dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen gekommen sei, vermochten die Ausführungen der Kläger, dass die erheblichen Geruchsbelästigungen erst im Frühsommer 2015 aufgetreten seien, die Richter nicht zu überzeugen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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