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Nach verbindlicher Prüfungsanmeldung muss das damit begründete Prüfungsrechtsverhältnis bis zu seinem in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss durchgeführt werden, ohne dass der Studierende sich dieser Pflicht durch eine Exmatrikulation entziehen kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines in einem Bachelorstudiengang bei der
Dieser Rechtsauffassung schloss sich das Verwaltungsgericht Trier an. Die einschlägige Prüfungsordnung sehe einen vorzeitigen Abbruch einer verbindlich angemeldeten Modulprüfung nicht vor. Vielmehr müsse das mit der verbindlichen Anmeldung begründete Prüfungsrechtsverhältnis nach diesen Vorschriften zu einem – positiven oder negativen - Abschluss gebracht werden. Im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs müssten die in der Prüfungsordnung innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten wahrgenommen werden. Dies diene dem im überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Zweck, einmal angemeldete Prüfungen zu einem zügigen Ende zu führen. Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn sich der Studierende durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2010
Quelle: ra-online, VG Trier
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Dokument-Nr. 9604
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