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Ein Winzer, der nachvollziehbar darlegt, dass ein von ihm zur Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für Eiswein angestellter Wein für eine Eisweinherstellung in Betracht kommt, hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sinnenprüfung. Dies entschied das Verwaltungsgerichts Trier.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hatte den Antrag eines Moselwinzers auf Erteilung einer amtlichen Prüfnummer für einen 2011er Riesling
Der Kläger vertrat im gerichtlichen Verfahren demgegenüber die Auffassung, der
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier hat der Kläger damit nachvollziehbar dargelegt, dass das von ihm zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 20462
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