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Eltern von Schülern können vom Land weder aufgrund des grundgesetzlich garantierten Elternrechts noch aufgrund des Rechts auf Bildung verlangen, dass der Zeitraum einer Unterrichtsstunde von 45 Minuten mit der Anwesenheit einer Lehrkraft gewährleistet wird und dafür Sorge getragen wird, dass der Klassenraum gestrichen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten die
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Trier erfolglos. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Staat im Bereich des Schulwesens ein umfassendes Organisations- und Planungsrecht zukomme. Dieser staatliche Gestaltungsbereich sei der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen und auch die Grundrechte der
Bei dem auf Streichen des Klassenraums gerichteten Begehren sei weder eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung feststellbar noch stelle sich die räumliche Situation als unzumutbar dar. Die Grenze sei insoweit im Bereich der Gesundheitsgefährdung anzusiedeln, die vorliegend indes nicht überschritten sei. Anstreicharbeiten zählten zu den so genannten
Den Klägern stehe auch kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte die ihrer Meinung nach zu fordernden Maßnahmen ergreift, um zu gewährleisten, dass die Unterrichtsstunden für den Zeitraum von 45 Minuten mit einer Lehrkraft besetzt sind. Zwar komme es am Peter-Wust-Gymnasium – bedingt durch das Pendeln von Lehrern und Schülern – derzeit im Vergleich zu anderen Gymnasien unstreitig zu Verkürzungen von Unterrichtsstunden. Diese Ungleichbehandlung finde ihre sachliche Rechtfertigung jedoch in der schulorganisatorischen Maßnahme der Dislozierung, die als planerische Abwägungsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden sei, weil sie unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanter Belange getroffen worden sei. Auch die längerfristigen Folgewirkungen der Dislozierung führten zu keiner unzumutbaren Rechtsbeeinträchtigung. Von einer unzumutbaren Belastung könne insoweit nur ausgegangen werden, wenn den zunächst nicht vermeidbaren negativen Folgewirkungen der Dislozierung nicht mit angemessenen Mitteln entgegengetreten würde, mithin eine Untätigkeit des Beklagten zu verzeichnen wäre. In Anbetracht der seit November 2009 bereits umgesetzten Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Auswirkungen und der für das nächste Schuljahr geplanten organisatorischen Änderungen im Schulbetrieb (Blockunterricht, zwei große Pausen, eine weitere Lehrerstelle) könne von einer Untätigkeit indes keine Rede sein. Einen weitergehenden Anspruch darauf, dass der Beklagte ganz bestimmte Maßnahmen zur Beseitigung der negativen Folgen der Dislozierung ergreift, wie die von den Klägern geforderten vier Lehrerstellen und der beschleunigte Fortgang des Umbaus am Hauptstandort, stehe diesen in Anbetracht des staatlichen Gestaltungsbereichs im Schulwesen nicht zu.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2010
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier
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