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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25.06.2014
5 K 1116/13.TR -

Ehemaliges Stellwerk der Deutschen Bahn darf nicht als Wohnanlage genutzt werden

Satzung der Stadt schließt jegliche Bebauung im Bereich entlang des Bahndammes aus

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Antrag auf Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage zurecht abgelehnt wurde.

Nach Auffassung des Gerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf die positive Bescheidung der begehrten Nutzungsänderung. Vielmehr sei die Nutzungsänderung des Stellwerks zu einem Wohngebäude unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. So schließe die Satzung der beklagten Stadt Trier zur Sicherung der geplanten neuen Erschließungsstraße ("Moselbahndurchbruch") entlang des Bahndammes im Bereich zwischen neuer Verkehrsstraße und den östlich angrenzenden Bahnanlagen jegliche Bebauung aus. Jedoch sei das Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung nicht zuzulassen.

Stellwerk stellt kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude dar

Falls man den Umgebungsbereich als eine so genannte Außenbereichsinsel ansehen würde, könne das Vorhaben bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele, nicht zugelassen werden. Insbesondere stelle das Stellwerk kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude dar. Auch wenn der Bereich als Innenbereich qualifiziert würde, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nach der Art der Bebauung nicht in die fast ausschließlich mit gewerblicher Bebauung geprägte Umgebung einfüge.

Umnutzung des Stellwerks zu Wohnzwecken aufgrund der Nähe zum Bahndamm unzulässig

Des Weiteren wahre eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und zwar nicht nur unter dem Aspekt des zu ertragenden Lärms, sondern auch wegen der generellen Gefahren, die vom Zugverkehr unmittelbar vor dem Gebäude ausgingen. Weiter führten die Richter aus, dass eine Umnutzung des Stellwerks zu Wohnzwecken auch unter dem Aspekt der Nachahmungsgefahr zu bodenrechtlichen Spannungen führen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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