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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.11.2011
4 K 881/11.TR -

Entfernung aus dem Dienst wegen Unterschlagung von Nachnahmebeträgen

Schweres Dienstvergehen macht Entfernung aus dem Dienst unausweichlich

Ein Postbeamter, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Zusteller ihm anvertraute Gelder unterschlägt, darf aus dem Dienst entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Postbeamter, der Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt ca. 4.200 Euro im Rahmen seiner Zustellertätigkeit unterschlagen hatte aus dem Dienst entfernt.

Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstört

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Trier entschied. Nach Auffassung der Richter habe der Beamte sich mit der Unterschlagung von Nachnahmebeträgen in 34 Fällen eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Mit dem Zugriff auf die ihm anvertrauten Gelder habe er in einer Vielzahl von Fällen in eklatanter Art und Weise gegen elementare - und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare - beamtenrechtliche Pflichten verstoßen, was seine Entfernung aus dem Dienst unausweichlich mache. Er habe den Kernbereich seiner Aufgaben als Briefzusteller verletzt und dadurch das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstört. Sein Verbleiben im Dienst könne auch im Interesse seiner Kollegen und schließlich der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Gewichtige Entlastungsgründe, die ausnahmsweise die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfallen lassen könnten, seien in seinem Falle nicht gegeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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