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Ein Dienstvergehen, das Grundlage für eine strafgerichtliche Verurteilung gewesen ist, kann nicht gleichzeitig mit einer Kürzung der Dienstbezüge geahndet werden, wenn der Ausspruch dieser Disziplinarmaßnahme auf denselben Sachverhalt gestützt ist, es sei denn die Disziplinierung ist zusätzlich erforderlich, um den Beamten zur zukünftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und damit eine Disziplinarverfügung des Landes gegen eine Polizeikommissarin aufgehoben.
Diese hatte später veröffentlichte personenbezogene Daten Dritter im
Zu Unrecht, so die Richter der 3. Kammer. Zwar habe die Klägerin mit ihrem Verhalten ein Dienstvergehen begangen. Wegen der strafgerichtlichen Verurteilung bleibe das Dienstvergehen jedoch ohne disziplinarrechtliche Konsequenz. Die einschlägige Vorschrift im Landesdisziplinargesetz verbiete die Verhängung einer
Im Falle der Klägerin sei eine zusätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2015
Quelle: ra-online, VG Trier (pm/pt)
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Dokument-Nr. 21709
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