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Das VG Trier hat entschieden, dass ein Facharzt, der nicht zu Kammerbeiträgen herangezogen wird, keinen Anspruch auf Erteilung der Beitragsbescheide hat, nur damit er sie zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung anfechten kann.
Der Kläger, Pflichtmitglied der
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche
Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.
Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann - hypothetisch - die entsprechenden Beitragsbescheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die betroffenen Jahre keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29598
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