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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.02.2011
2 K 902/10.TR -

Keine Kostenübernahme für heilpädagogisches Reiten bei Schulkindern

Heilpädagogisches Reiten bisher kein Teil der Heilmittelrichtlinien

Bereits eingeschulten behinderten Kindern steht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für heilpädagogisches Reiten zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall entschied das Verwaltungsgericht Trier, dass bei Reittherapien – sofern sie zur medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden – ein Anspruch auf Kostenübernahme unabhängig vom Alter des Kindes ohnehin nicht bestünden, weil das heilpädagogische Reiten bisher keine Aufnahme in die Heilmittelrichtlinien gefunden habe und deshalb von der gesetzlichen Krankenversicherung – und damit kraft Gesetzes von den Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe – nicht als Rehabilitationsleistung erbracht werde.

Heilpädagogische Leistungen seitens des Gesetzgebers auf noch nicht eingeschulte Kinder beschränkt

Soweit die Reittherapie als heilpädagogische Maßnahme, die dem behinderten Kind die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen solle, eingesetzt werde, bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe nur für Kinder, die noch nicht eingeschult seien. Aus der Formulierung der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX ergebe sich eindeutig, dass der Gesetzgeber heilpädagogische Leistungen zwar als mögliche Leistungen anerkenne, diese aber auf noch nicht eingeschulte Kinder habe beschränken wollen, weil er offensichtlich davon ausgehe, dass behinderte Kinder, die eine ihrer Behinderung entsprechende Schule besuchten, dort in dem erforderlichen Maß auch heilpädagogisch betreut würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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