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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.10.2006
2 K 522/06.TR -

Heimleitung nicht verantwortlich für Bestattungskosten

Versorgungsverpflichtung endet mit dem Tod des Heimbewohners

Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin eines Alten- und Pflegeheims in Mehren gegen die Verbandsgemeinde Daun zugrunde, in deren Auftrag ein früherer Heimbewohner der Klägerin eingeäschert und beigesetzt worden war. Sowohl die Betreuerin als auch der für den Verstorbenen zuständige Sozialhilfeträger hatten eine Kostenübernahme abgelehnt. Verwandte und Nachlass waren nicht vorhanden. Aus diesem Grunde verlangte die beklagte Verbandsgemeinde von der Klägerin mit der Begründung die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.200,00 €, diese sei „sonstige Sorgeberechtigte" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes.

Zu Unrecht, so die Richter der 2. Kammer. Zur Urteilsbegründung führten sie aus, der Begriff des „sonstigen Sorgeberechtigten" sei einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber habe mit diesem Begriff vielmehr lediglich Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten, wie beispielsweise die Partner einer Lebensgemeinschaft. Dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 Bestattungsgesetz nicht auch außenstehende Dritte in den Kreis der Verantwortlichen habe einbeziehen wollen, zeige sich bereits daran, dass der „sonstige Sorgeberichtigte" in der Liste der im Gesetz genannten verantwortlichen Personen zwischen den Eltern des Verstorbenen und dessen Geschwistern eingeordnet sei. Lediglich in § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz sei eine Regelung für außenstehende Dritte getroffen, die danach nur dann bestattungsrechtlich verantwortlich seien, wenn sie eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen hätten, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall sei. Deren vertraglich übernommene (Versorgungs-)Verpflichtung gegenüber dem früheren Heimbewohner habe vielmehr mit dessen Tod geendet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VG Trier vom 08.11.2006

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