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Ein Beherbergungsbetrieb, der gegen die Heranziehung zu Kultur- und Tourismusförderabgaben keinen Widerspruch eingelegt hat, hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung der geleisteten Abgaben gegen die Stadt Trier. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte, nachdem das Bundesverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren die Satzung über die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe der beklagten Stadt für unwirksam erklärt hatte, erfolglos die
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier ist diese Entscheidung nicht zu beanstanden. Da die Beklagte eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 16644
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