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Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Klage auf Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte sowie auf Übernahme der Kosten für einen in Anspruch genommenen Betreuungsplatz in Luxemburg abgewiesen.
Dem zweijährigen, im Grenzbereich zu Luxemburg wohnhaften Kläger konnte seitens des beklagten Landkreises zunächst weder ein Platz in einer nahegelegenen
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter urteilten, dass dem Kläger zwar ein kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zustehe, dieser aber durch das Verschaffen des Betreuungsplatzes in der nahegelegenen
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in Luxemburg, da dieser aus rechtlichen Gründen nicht geeignet sei, seinen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung zu erfüllen. Die insoweit anwendbaren bundes- und landesrechtlichen gesetzlichen Vorgaben enthielten ein abgeschlossenes Regelungssystem, welches sicherstellen solle, dass die Betreuung nach den dort normierten Maßstäben erfolge. Die Kindertagesbetreuung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34070
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