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Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Jugendhilfeträger nicht verpflichtet ist, für die Privatschulkosten einer an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidenden 15- jährigen Schülerin sowie für die Kosten einer Legasthenietherapie aufzukommen.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, welche bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und
Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass ein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe nach Auffassung nicht bestehe. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, noch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 25758
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