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Die Erhebung von Beiträgen zur Deckung der Kosten für die Fremdenverkehrswerbung in Bernkastel-Kues, wozu auch die Weinwerbung zählt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Der Entscheidung lag die Klage einer in Bernkastel-Kues ansässigen Weinkellerei zugrunde, die sich bereits seit Jahren gegen die Erhebung dieser Beiträge zur Wehr setzt. In dem diesem Rechtstreit vorangegangenen Verfahren hatte die Klägerin obsiegt, da nach Auffassung des Gerichtes die erforderlichen Grundlagen für die Ermittlung eines Beitrages hinsichtlich der Betriebsart "Weinkellerei" nicht vorgelegen haben. Nachdem die Stadt dies nachgeholt hatte, wurde die Klägerin erneut in Anspruch genommen.
Zu Recht, urteilten die Richter des Verwaltungsgerichts Trier. Sowohl die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung als auch das Verfahren zur Ermittlung der Beiträge seien rechtmäßig. Zudem könne die Klägerin wirtschaftliche Vorteile, wozu auch Gewinnchancen und erhöhte Verdienstmöglichkeiten zählten, aus dem Fremdenverkehr ziehen. Es komme nicht darauf an, dass der Beitragspflichtige die sich für ihn aus dem Fremdenverkehr ergebenden Vorteile auch tatsächlich nutze. Ausreichend für die Rechtmäßigkeit der Betragserhebung sei alleine die objektive Möglichkeit der Vorteilserlangung, die im Fall der Klägerin als Weinkellerei gegeben sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 15862
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