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Die Wegnahme von Pferden wegen einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Tierhaltung ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies einen Eilantrag gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm verfügte Wegnahme von drei Pferden ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 stellten die zuständigen Amtstierärzte bei den Antragstellern eine gegen das
Die Antragsteller wandten sich wegen der Wegnahme der
Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass dieser bereits unzulässig sei, im Übrigen aber auch unbegründet. Der Antrag sei unzulässig, weil Voraussetzung für einen derartigen Eilantrag gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid einer Behörde die Einlegung eines Widerspruchs sei. Einen solchen hätten die Antragsteller jedoch nicht wirksam erhoben. Zwar hätten sie sich mit einer einfachen E-Mail an den Antragsgegner gewandt. Jedoch genüge eine einfache E-Mail nicht den Erfordernissen eines formgerechten Widerspruchs.
Im Übrigen wäre der Antrag aber auch nicht begründet gewesen. Die Feststellungen der Amtstierärzte belegten hinsichtlich der weggenommenen drei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27451
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