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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 02.05.2019
1654/19.TR -

Wegnahme von Pferden wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig

Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden wegen schlechter Haltung erfolglos

Die Wegnahme von Pferden wegen einer gegen das Tierschutzgesetz verstoßenden Tierhaltung ist zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und wies einen Eilantrag gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm verfügte Wegnahme von drei Pferden ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2019 stellten die zuständigen Amtstierärzte bei den Antragstellern eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Pferdehaltung fest. Drei Pferde befanden sich infolge nicht bedarfsgerechter und nicht ausreichender Fütterung in einem schlechten Ernährungszustand, waren erheblich abgemagert und zum Teil mit Parasiten befallen. Aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens verfügte die zuständige Behörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Wegnahme der drei Pferde, die daraufhin in Obhut genommen wurden. Eines der Tiere musste kurz nach der Inobhutnahme aufgrund des schlechten Allgemeinzustands euthanasiert werden.

Antragsteller halten Pferdehaltung für rechtlich nicht zu beanstanden

Die Antragsteller wandten sich wegen der Wegnahme der Pferde mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Trier und machten zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass ihre Pferdehaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Einfache E-Mail genügt nicht Erfordernissen eines formgerechten Widerspruchs

Das Verwaltungsgericht Trier lehnte den Eilantrag ab und führte zur Begründung aus, dass dieser bereits unzulässig sei, im Übrigen aber auch unbegründet. Der Antrag sei unzulässig, weil Voraussetzung für einen derartigen Eilantrag gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid einer Behörde die Einlegung eines Widerspruchs sei. Einen solchen hätten die Antragsteller jedoch nicht wirksam erhoben. Zwar hätten sie sich mit einer einfachen E-Mail an den Antragsgegner gewandt. Jedoch genüge eine einfache E-Mail nicht den Erfordernissen eines formgerechten Widerspruchs.

Wegnahme der Pferde war verhältnismäßig

Im Übrigen wäre der Antrag aber auch nicht begründet gewesen. Die Feststellungen der Amtstierärzte belegten hinsichtlich der weggenommenen drei Pferde eindeutig eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Haltung. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtstierärzte, denen eine sachverständige Funktion zukomme, bestünden in Anbetracht des im gerichtlichen Verfahren beigezogenen amtstierärztlichen Gutachtens sowie der gefertigten, aussagekräftigen Fotos nicht. Die vom Antragsgegner verfügte Wegnahme der Pferde stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Der hinreichend dokumentierte schlechte Zustand der Pferde sei nicht mehr hinnehmbar gewesen, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Behörde geboten gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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