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Das Verwaltungsgericht Trier hat den Eilantrag eines Zweitwohnungsinhabers, mit welchem dieser sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Zweitwohnung zur Wehr gesetzt hat, abgelehnt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Südwestrundfunk für den Zeitraum Mai 2018 bis April 2019 Rundfunkbeiträge in Höhe von 226 Euro inklusive Säumniszuschlägen für die
Das Verwaltungsgericht Trier lehnten den Eilantrag ab. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit, für eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27603
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