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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 19.07.2021
10 L 2067/21.TR u.a. -

Wiederkehrende Ausbaubeiträge in Biersdorf am See rechtlich nicht zu beanstanden

Bildung der Abrechnungseinheit rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht Trier hat 13 Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge im Bereich der Ortsgemeinde Biersdorf am See abgelehnt.

Die Ortsgemeinde hatte für den Abrechnungszeitraum 2018 und 2019 an die Grundstückseigentümer entsprechende Beitragsbescheide versandt. In der einschlägigen Satzung der Ortsgemeinde ist dabei die Bildung einer sogenannten Abrechnungseinheit, bestehend aus sämtlichen Anbaustraßen des Gemeindegebiets, vorgesehen. An der Bildung dieser Abrechnungseinheit stoßen sich die Antragsteller.

Abrechnungseinheit nur für Grundstücke mit Gebrauchsvorteil

Nach Ansicht des VG ist die Bildung der Abrechnungseinheit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei; insbesondere sei ein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang geforderten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht feststellbar. Die Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag im Rahmen einer sogenannten Abrechnungseinheit komme nur für diejenigen Grundstücke in Betracht, die von der als einheitlich eingestuften öffentlichen Verkehrseinrichtung einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil hätten. Die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet müssten einen konkret zurechenbaren Vorteil am Ausbau und der Erhaltung der Verkehrsanlage haben. Ob diese Voraussetzungen gegeben seien, hänge von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe des Gebiets, der Topographie sowie der Lage von trennenden Einflüssen, bspw. zwischen Baugebieten liegende Außenbereichsflächen größeren Ausmaßes.

Seeuferstraße" als Verbindungsstraße rechtfertigt einheitliche Abrechnung

Innerhalb der von der Ortsgemeinde beschlossenen Abrechnungseinheit bestehe zwar eine topographische Zäsur mit trennender Wirkung durch die ca. 370 m Luftlinie betragende unbebaubare Freifläche zwischen der letzten Bebauung im Bereich der Ortslage und der ersten Bebauung nord-westlich entlang der Seeuferstraße im Ferienhaus- und Hotelgebiet. Der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen der Ortslage und dem Feriengebiet bestehe dennoch. Dies liege in der "typischen tatsächlichen Straßennutzung" der "Seeuferstraße" begründet. Das Feriengebiet sei mit der Ortslage der Antragsgegnerin einzig durch diese Straße verbunden; die nord-westlich verlaufende "Ferienstraße" sei nur in einem kleinen Bereich für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Daher könne die "typische tatsächliche Straßennutzung" in beide Richtungen offensichtlich ausschließlich über die "Seeuferstraße" erfolgen, sodass diese eine Straße mit verbindender Wirkung darstelle. Darüber hinaus bestehe eine verbindende Wirkung durch den in beide Richtungen erfolgenden Fußgängerverkehr über den Wander- und Spazierweg, der parallel zur Seeuferstraße verlaufe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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