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Ein Gemeinderat ist nicht dazu verpflichtet in einer Sitzung, über ein Verbot der Ganzkörperverschleierung für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu beraten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier und lehnte einen hierauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Der aus Nordrhein-Westfalen stammende Antragsteller des zugrunde liegenden Falls hatte sich Anfang März 2012 mit einer schriftlichen Eingabe an die
Mit seinem Antrag blieb er allerdings vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Richter führten zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung aus, das in der Gemeindeordnung eingeräumte „Jedermannsrecht“, sich schriftlich mit Anregungen an den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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