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Die Veranstaltung von Pokerturnieren, in denen nur Sachpreise mit geringem Wert (hier: im Wert von höchstens 60,00 €) als Gewinne ausgeschrieben werden und bei denen von den Teilnehmern anstelle eines Einsatzes, der in die Gewinne fließt, lediglich ein Unkostenbeitrag (hier: 15 €) erhoben wird, unterliegt dem gewerblichen Spielrecht und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag.
Zuständige Behörde für die
Der Entscheidung lag die Klage eines Veranstalters von Pokerturnieren gegen einen auf die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages gestützten Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier zugrunde, die dem Veranstalter die Durchführung von Pokerturnieren auch in dem oben beschriebenen Ausmaß untersagt hat. Diesen Bescheid hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit der Begründung aufgehoben, dass die ADD für die
Bei der in Rede stehenden Ausgestaltung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/09 des VG Trier vom 17.02.2009
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Dokument-Nr. 7466
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