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Dass Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht in das Ausland entzogen hat, kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht. Im Falle eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.
Die Beklagte erkannte den syrischen Klägern den subsidiären Schutzstatus zu. Mit ihren Klagen begehren die Kläger die Zuerkennung des weiterreichenden Flüchtlingsstatus. Zur Begründung haben sie insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus
Das VG wies die Klage des einfachen Wehrdienstverweigerers ab. Die Klage des syrischen Deserteurs hatte hingegen Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem
Anders sei die Lage jedoch bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien und ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern würden bei Fahnenflüchtlingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Da Desertion als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung, was eine politische Verfolgung darstelle.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30251
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