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Bei der Wahl zu einem Ortsgemeinderat im Bereich der Verbandsgemeinde Obere Kyll war ein Streit um die Gültigkeit eines Stimmzettels entstanden. Ein Wähler bzw. eine Wählerin hatte durch je ein Kreuz in der dafür vorgesehenen Kopfleiste des Stimmzettels zwei Wahlvorschläge angekreuzt. Eines dieser Kreuze hatte der Wähler bzw. die Wählerin dann aber mit einem kleinen Pfeil, der auf das handschriftlich eingetragene Wort "ungültig" weist, versehen.
Der Kläger des vorliegenden Verfahrens hält die Stimmabgabe wegen dieses handschriftlichen Zusatzes auf dem Stimmzettel für ungültig. Der zuständige Wahlausschuss und die mit dem Wahleinspruch angerufene Aufsichtsbehörde hatten dagegen keine Bedenken.
Der Streit hat im zu entscheidenden Fall einen konkreten Hintergrund: Sollte die Stimmabgabe durch diesen einen Stimmzettel ungültig sein, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Wählervereinigung einen Sitz im Ortgemeinderat verlieren und eine Partei einen Sitz gewinnen würde.
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage abgewiesen. Zwar sei nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes - so die Richter - die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel einen Zusatz enthalte. Das Gesetz sehe aber selbst vor, dass eine Stimme nicht nur durch Ankreuzen abgegeben werden könne, sondern auch durch eine andere eindeutige Kennzeichnung. Deshalb liege ein Zusatz, der die Wahlhandlung ungültig mache, nur dann vor, wenn die Eintragung auf dem Stimmzettel mehr als eine Kennzeichnung des Wählerwillens beinhalte. Ein über den Abstimmungswillen hinausgehender Inhalt könne dem Zusatz "ungültig" jedoch gerade nicht entnommen werden. Vielmehr solle eine zuvor vorgenommene Ankreuzung rückgängig gemacht werden, wodurch nicht mehr als der Wählerwille zum Ausdruck gebracht werde.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2005
Quelle: Pressemeldung vom 02.02.2005 des VG Trier
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Dokument-Nr. 149
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