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Die an einen Polizeibewerber gerichteten Fragen nach einer Operation, einem Kranken- und Kuraufenthalt verstoßen weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Beantwortet der Bewerber diese Fragen wahrheitswidrig, rechtfertigt dies die Rücknahme seiner Ernennung. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines Polizeimeisteranwärters gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Rücknahme seiner Ernennung abgewiesen.
Der Kläger bewarb sich Anfang 2005 um die Aufnahme in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg. Dabei gab er beim Ausfüllen des Fragebogens zur Feststellung seiner Polizeidiensttauglichkeit auf die Frage, ob er durch einen Unfall Verletzungen (z. B. Gehirnerschütterungen, Schädelbruch) erlitten habe, an: "nur Platzwunde am Kopf vor über 10 Jahren“. Weiter gab er auf entsprechende Fragen an, er sei nie in seinem Leben operiert und nie in einem Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung behandelt worden. In Wahrheit hatte der Kläger 1995 durch einen Schlag mit einem Baseballschläger eine Hirnblutung und -quetschung erlitten. Er hatte deswegen dreieinhalb Wochen im Krankenhaus gelegen und war anschließend sechs Monate in stationärer, weitere 1 1/2 Jahre in einer ambulanten Rehabilitation gewesen. Das Bereitschaftspolizeipräsidium nahm deshalb im April 2007 die (im März 2006 erfolgte) Ernennung des Klägers zum Polizeimeisteranwärter zurück, da ihm die erforderliche medizinische und
Die 9. Kammer hat die Klage abgewiesen, da der Kläger seine Ernennung durch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.11.2008
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Dokument-Nr. 6982
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