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Eine Gemeinde darf dazu aufrufen, sich aktiv gegen eine als extremistisch und fremdenfeindlich angesehene Versammlung auf ihrem Gemeindegebiet einzusetzen und eine Gegendemonstration zu unterstützen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller, ein Mitglied des „Nationalen und Sozialen Aktionsbündnisses 1. Mai“ bei der Stadt eine
Bereits im Januar 2011 veröffentlichte die Stadt auf ihrer Homepage und im Amtsblatt eine Information mit folgendem Inhalt:
„Ein Zeichen gegen Rechtsradikalismus Demo-Verbot / Resolution / Aktionsbündnis Heilbronn setzt ein Zeichen gegen Rechtsradikalismus: Gemeinderat und Stadtverwaltung werden sich aktiv gegen eine am 1. Mai geplante
Die Rathaus-Strategie sieht folgende drei Punkte vor:
Die Stadt Heilbronn wird alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, um die geplante „rechte“
Der Ältestenrat ist sich einig, dass die vom Gemeinderat im Jahr 2000 beschlossene Resolution „Für eine offene Stadt – Heilbronner Bündnis gegen Rechtsextremismus“ bekräftigt wird. In der nächsten Sitzung am Donnerstag, 3. Februar, soll ein entsprechender Beschluss gefasst werden. Damit will das Selbstverwaltungsgremium seine deutliche Haltung 66 Jahre nach dem Ende der Nazi-Barbarei zum Ausdruck bringen.
Schließlich wird sich die Stadt Heilbronn dem von den Gewerkschaften initiierten Aktionsbündnis gegen die geplante „Rechts“-Demonstration anschließen. Hierzu gehört die Unterstützung einer Gegendemonstration am 1. Mai.“
Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, der Stadt im Wege einer einstweiligen Verfügung derartige Äußerungen zu verbieten. Zur Begründung führte er aus, er habe einen Unterlassungsanspruch, da durch diese Äußerungen mittelbar-faktisch in seine Grundrechte aus Art. 5 und Art. 8 GG eingegriffen werde. Zudem sei die Stadt zu politischer Neutralität verpflichtet.
Dem ist das Verwaltungsgericht Stuttgart nicht gefolgt. Der Antragsteller habe keinen (öffentlich-rechtliche) Unterlassungsanspruch (in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB). Durch die beanstandeten Äußerungen werde nicht unverhältnismäßig in seine subjektive Rechte auf
Die beanstandeten Äußerungen seien auch verhältnismäßig und angemessen. Aufgrund der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 11570
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