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Nur für Mädchen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Kosten einer Schutzimpfung gegen Gebärmutterhalskrebs (Impfung gegen humane Papillomaviren) beihilfefähig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage einer Beamtin, ihrer 1983 geborenen Tochter Beihilfe für eine solche Impfung zu gewähren, abgewiesen.
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Baden-Württemberg. Ihren Antrag auf Beihilfe für die Aufwendungen, die für die Papillomaimpfungen mit dem Präparat Gardasil ihrer 1983 geborenen Tochter entstanden, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) im Januar 2008 ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht.
Sie machte geltend: Die
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Beihilfe, denn die Kosten der Schutzimpfung seien im Sinne der Beihilfevorschriften rechtlich nicht notwendig gewesen. Zutreffend habe sich das Landesamt bei der Beurteilung der Frage, ob Schutzimpfungen medizinisch notwendig seien, an den Verlautbarungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), die beim Robert-Koch-Institut eingerichtet sei, orientiert. Die STIKO (Stand: März 2007) empfehle aber die generelle
Nach allem sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28.04.2008
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Dokument-Nr. 5978
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