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Internetinformationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Eilanträge eines Weinbauern und eines Weinhändlers (Antragsteller) gegen die auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte beabsichtigte Internetmitteilung des Landratsamtes, dass beide gegen das Weingesetz verstoßen haben, im Wesentlichen zurückgewiesen. Nur soweit auch die Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern im Internet veröffentlich werden sollten, gab das Gericht dem Eilantrag statt.
Das Landratsamt hatte unter Anordnung des Sofortvollzugs am 03.12.2008 verfügt, dass Informationen in Form einer Internetmitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht werden sollten, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer und ein Weinhändler zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verantwortlichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und amtlicher Prüfnummer zu identifizieren. Weiter sollten sowohl der betroffene Weinbauer als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Weinbauern veröffentlicht werden.
Die 4. Kammer hat den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz überwiegend abgelehnt. Nach dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.01.2009
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Dokument-Nr. 7351
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