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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2006
4 K 3020/06 -

Ein als Gaststätte genehmigter Betrieb darf nicht als Diskothek betrieben werden

Zur Abgrenzung zwischen Musikkneipe und Diskothek

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte in der Nähe der Theodor-Heuss-Straße gegen die sofort vollziehbare Untersagung ihres Diskothekenbetriebes in den Räumen ihrer Gaststätte abgelehnt. Damit darf in der Gaststätte derzeit keine elektronisch verstärkte Musik übertragen, kein sogenannter Disc-Jockey eingesetzt und keine Live-Musik dargeboten werden. Weiter müssen in der Gaststätte die diskothekentypischen Einrichtungsgegenstände (Mischpult, Lautsprecher, Verstärkeranlage, Abspielgeräte und Lichtorgel) entfernt werden.

Nach der am 08.06.2006 erteilten Gaststättenerlaubnis darf die Gaststätte als Schank- und Speisewirtschaft betrieben werden. Nach der Eröffnung im Mai 2006 kam es über viele Wochen zu zahlreichen Beschwerden seitens der Anwohner, die sich von der lauten Musik aus der Musikanlage der Bar bis in die frühen Morgenstunden gestört fühlten. Die Landeshauptstadt Stuttgart untersagte daraufhin am 04.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs den Diskothekenbetrieb in der Gaststätte. Dagegen beantragte die Betreiberin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Sie meinte, sie betriebe keine Diskothek, sondern eine Bar/Lounge, bei der zwar lautstarke Musik gespielt und von einem DJ präsentiert werde, ein Tanzen der Gäste aber weder vorgesehen noch beabsichtigt sei.

Die 4. Kammer führte aus:

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststättenrechts bzw. der Gaststättenverordnung könne die Behörde, wenn ein Gewerbe ohne erforderliche Zulassung betrieben werde, im Ermessenswege die Fortsetzung des Betriebes verhindern. Die als Schank- und Speisewirtschaft genehmigte Gaststätte werde in der nicht genehmigten Betriebsart einer Diskothek betreiben und dieser Diskothekenbetrieb könne daher untersagt werden. Der Betriebstyp einer Diskothek sei durch verschiedene Merkmale, die aber nicht alle zusammentreffen müssten, gekennzeichnet, insbesondere Vorhandensein einer groß dimensionierten Musikanlage oder einer Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel, Auftreten eines Disc-Jockeys, überdurchschnittlich laute Musikbeschallung, Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer den normalen Essgewohnheiten entsprechenden Nahrungsaufnahme entgegenstünden, geringes Angebot an Speisen, schneller Wechsel der Besucher, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jugendlichen Erwachsenen bestünden. Außerdem sei gaststättenrechtlich wesentlich die Tatsache einer gesteigerten Geräuschentwicklung, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musikaufführungen weit hinausgehe und daher die Unterscheidung zu dieser Betriebsart notwendig mache. Um eine derartige Diskothek handele es sich bei der Gastätte. Zwar sei keine Tanzfläche vorhanden, weil die Betreiberin die Bestuhlung und Betischung mittlerweile so geändert hätten, dass für Tanzen kein Raum mehr bestehe. Die anderen Merkmale, namentlich die regelmäßi-gen Musikdarbietungen mit erheblicher Geräuschentwicklung, leistungsfähige Musik-anlage und Präsentation durch einen DJ mit künstlerischem Anspruch seien aber gegeben.

Die Stadt Stuttgart habe ihr Ermessen für eine Betriebsuntersagung auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Betrieb der Gaststätte habe in der bisherigen Form zu anhal-tenden und massiven Beschwerden zahlreicher Anwohner wegen des aus der Gaststätte dringenden Lärms bis tief in die Nacht geführt. Der Betrieb einer Diskothek sei angesichts der örtlichen Lage nicht mit dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner der Umgebung am Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen vereinbar, zumal die hohen Wände der umgebenden Gebäude die Geräusche nicht entweichen ließen, sondern direkt an die Wohnungen heranführten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.11.2006

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