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Tierhalter, die Schafe, Ziegen oder weibliche oder männliche Zuchtrinder im Alter von über drei Monaten halten, müssen diese Tiere im Jahr 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Eilanträge von vier Bauern gegen die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Februar 2009 angeordnete Impfpflicht zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der
Die
Soweit die Bauern befürchten, die zusätzlichen Wirkstoffe im Impfstoff (Aluminiumhydroxid und Thiomersal) könnten schädliche Nebenwirkungen hervorrufen, ist festzustellen, dass es sich hierbei um Substanzen handelt, die zur Wirkungsverstärkung bzw. Konservierung generell im Rahmen der Impfstoffherstellung verwandt werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie zu nicht in Kauf zu nehmenden Nebenwirkungen führen könnten, sind nicht erkennbar. Auch sonstige Nebenwirkungen sind nicht zu befürchten. Bei 18 Millionen verimpften Dosen ist in nur 650 Fällen ein Impfschaden gemeldet worden. Eine mögliche Beeinträchtigung aufgrund von Impfschäden wird im Übrigen durch Entschädigungsleistungen nach dem Tierseuchengesetz ausgeglichen, so dass Art. 14 des Grundgesetzes nicht verletzt ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 303.06.2009
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Dokument-Nr. 8087
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